Der Unterricht in Deutsch als Zweitsprache unterstützt und fördert den Spracherwerb oder die bereits vorhandenen Deutschkenntnisse der fremdsprachigen Kinder in Ergänzung zu ihrem Unterricht. Fremdsprachige Kinder sollen möglichst rasch dem regulären Unterricht folgen und mit den übrigen Kindern Kontakt aufnehmen können. Direkt aus ihrem Heimatland immigrierte Kinder ohne Sprachkenntnisse werden in der Regel in eine ihrem Alter entsprechende Klasse integriert und mit Intensivunterricht in Deutsch gefördert.
In der Primarschule baut der Unterricht in Deutsch als Zweitsprache auf die im Kindergarten erworbenen Kenntnisse auf. In Absprache mit den Kindergartenlehrpersonen entscheidet die DaZ-Lehrperson über die weitere Förderung der fremdsprachigen Kinder. In der Regel wird der DaZ-Unterricht erst ab zweitem Schuljahr fortgesetzt, damit sich die fremdsprachigen Kinder vollumfänglich auf den Erwerb der Lese- und Schreibkompetenzen konzentrieren können. Kinder, deren Sprachkenntnisse dafür noch nicht ausreichen, werden ohne Unterbruch auch in der 1. Klasse zusätzlich in Deutsch unterricht. Sämtliche Deutschstunden finden während der regulären Unterrichtszeit statt und werden von einer speziell ausgebildeten Kindergarten- oder Primarlehrperson erteilt.hrend der Öffnungszeiten des Sekretariats nehmen wir Anmeldungen auch persönlich entgegen.
Falls Sie für Ihr Kind eine Tagesbetreuung benötigen, infomieren Sie sich unter Tagesschule.
Stand 13.10.2020
Digitale Medien gehören zu unserem Alltag und die Kinder wachsen damit auf. Das birgt nicht nur Chancen sondern auch Gefahren. Deshalb ist es wichtig, dass Kinder den kritischen Umgang mit Medien lernen. Dabei brauchen sie die Begleitung der Erwachsenen.
Kennen Sie die Faustregel 3-6-9-12? Dahinter versteckt sich eine goldene Regel für den Umgang mit digitalen Medien des nationalen Programms zur Förderung der Medienkompetenz. Kein Bildschirm unter 3 Jahren, keine eigene Spielkonsole vor 6, kein Internet vor 9 und kein unbeaufsichtigtes Internet vor 12.
Die vollständige Broschüre finden Sie zusammen mit weiteren Informationen als Download auf der Website:
Stand 13.10.2020
1. Grundlagen
640 Bildungsgesetz (§§ 7, 64, 69, 82)
641.11 Verordnung Kindergarten und Primarschule (§§ 55, 56)
2. Grundsätzliches
Laut Bildungsgesetz sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, ihre Kinder zum lückenlosen Besuch des
Unterrichts anzuhalten. Im Interesse der Kinder und der Lehrpersonen unterstützen wir diese Forderung und verzichten deshalb auf Jokertage, an denen Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen
dem Unterricht fernbleiben können. Schülerinnen und Schüler können aber auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
Für alle voraussehbaren Absenzen ist spätestens drei Wochen vor der benötigten Beurlaubung mit dem
entsprechenden Formular bei der Klassenlehrperson ein Dispensationsgesuch einzureichen.
3. Erkrankung eines Kindes
Im Krankheitsfall eines Kindes ist die Klassenlehrperson zu benachrichtigen.
Kinder der Primarschule, die in der Rekonvaleszenzzeit oder aus anderen Gründen den Schwimm- oder
Turnunterricht nicht besuchen dürfen, werden in einer anderen Klasse unterrichtet. Von diesen Bestimmun-
gen abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.
4. Zuständigkeit für die Bewilligung einer Beurlaubung
Zuständig für die Bewilligung einer Beurlaubung sind:
a. bis zu 1 Tag die Klassenlehrperson (max. vier Halbtage pro Schuljahr)
b. ab 1 Tag bis zu 2 Wochen die Schulleitung
c. Verlängerung von Ferien die Schulleitung (max. zwei Tage pro Schuljahr)
d. mehr als 2 Wochen der Schulrat
5. Gründe für eine Beurlaubung
Als Dispensationsgründe für Absenzen, die länger als zwei Tage dauern, können geltend gemacht werden:
a. Familienzusammenführungen im Ausland
b. wenn Familien aus sozialen oder beruflichen Gründen ihre Ferien während der Kindergarten- oder
Schulzeit verbringen müssen
c. Förderung eines Kindes in einer speziellen Begabung (z.B. Musik, Sport etc.)
d. weitere triftige Gründe, über die wie in den oben aufgeführten Fällen die Schulleitung bzw. der Schulrat zu entscheiden hat
6. Einschränkende Bedingungen
a. Die Tage unmittelbar vor und nach Schulferien oder Feiertagen gelten als Ferienverlängerung und kön-
nen nur von der Schulleitung bewilligt werden.
b. Für die Zeit unmittelbar vor und nach den Sommerferien werden keine Dispensationen erteilt.
c. Bei längeren, von der Schulleitung zu bewilligenden Dispensationen erkundigt sich die Schulleitung bei
der Kindergarten- oder Klassenlehrperson über den Leistungsstand des Kindes. Ist dieser mangelhaft,
Schulprogramm so wird dies den Erziehungsberechtigten mitgeteilt. Der Entscheid, das Kind dispensieren zu lassen, liegt jedoch bei den Erziehungsberechtigten.
7. Regelmässige Dispensation vom Unterricht
Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Bildungsbereiche sowie vom Schul- oder Kindergartenbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden. Über die Dispensa-
tion entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten. Dem Gesuch sind die notwendi-
gen Unterlagen (z. B. Arztzeugnisse) beizulegen.
8. Zuwiderhandeln
Bei Zuwiderhandlung einer Ablehnung des Urlaubgesuches kann der Schulrat eine Busse bis zu CHF
5’000 aussprechen (640 Bildungsgesetz, § 69, Abs. 1d).