Hundegebühr

Für einen in Bottmingen gehaltenen Hund, der älter als vier Monate ist, werden folgende Gebühren erhoben:
a) pro Hund und Jahr CHF 100
b) einmalige Einschreibegebühr CHF 30 (bei Anmeldung)

Für neu in der Gemeinde gehaltene Hunde, für die in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren bzw. Steuern bezahlt wurden, werden die jährlichen Gebühren erst nach Ablauf der bezahlten Periode erhoben.

Die Gebühren werden pro Kalenderjahr erhoben, erstmalig ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr anteilmässig (CHF 8.30 pro Monat). Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung.

Keine Gebühren werden für ausgebildete Sozial- und Therapiehunde sowie andere gemäss § 8 des kantonalen Hundegesetzes gebührenbefreite Hunde erhoben.

Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz)
Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde
Finanz- und Rechnungswesen

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