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Öffentlichkeitsprinzip, Informationszugang

Grundsatz: Das Öffentlichkeitsprinzip beinhaltet die Pflicht der öffentlichen Organe, aktiv über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu informieren sowie reaktiv Informationen auf ein entsprechendes Zugangsgesuch hin herauszugeben.

Informationszugangsgesuche: Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt sind. Die Information muss aufgezeichnet, also irgendwie verkörpert sein (insbesondere auf Papier, digitalen Speichermedien, Tonträgern, in Form von Plänen, Bildern usw.). Die gewünschte Information ist hinreichend genau zu bezeichnen. Ein Interessensnachweis oder eine Begründung des Gesuchs sind nicht erforderlich. Zugangsgesuche sind vorzugsweise direkt beim zuständigen öffentlichen Organ zu stellen (telefonisch, per E-Mail oder schriftlich).

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Einschränkungen: Der Informationsanspruch ist nicht schrankenlos. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten können den Informationszugang verbieten (z.B. Steuergeheimnis, Schweigepflichten). Ausserdem können öffentliche oder private Interessen dem Informationszugang entgegen stehen. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung zwischen den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen sowie dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit am Informationszugang vorzunehmen: Spezifische Interessen der gesuchstellenden Person spielen hingegen keine Rolle und sind nicht in die Wertung miteinzubeziehen.

Das Öffentlichkeitsprinzip wurde mit der Volksabstimmung vom 27. November 2011 in die Kantonsverfassung aufgenommen (§§ 55 und 56).

Die Umsetzungsgesetzgebung wurde per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Öffentlichkeitsprinzip Kanton Basellandschaft
SGS 100 - Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
Öffentlichkeitsarbeit

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