Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private und das Recht auf Sperrung

Das Anmeldungs- und Registergesetz (ARG, SGS 111) regelt, welche Daten über Einwohnerinnen und Einwohner die Gemeindeverwaltung an Private bekanntgeben darf.

Wenn die Person, über die Sie Daten anfragen möchten, keine Datensperre hinterlegt hat, erhalten Sie von der Einwohnerkontrolle Auskunft über den amtlichen Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Adresse und über eine allfällige Zustelladresse. Wünschen Sie über weitere Daten eine Auskunft, benötigen wir zusätzlich einen Interessensnachweis (Verlustschein, offene Rechnung, Vertrag etc.) mit einer Begründung, weshalb die Bekanntgabe weiterer Daten für Sie notwendig ist. Die Anfragen können telefonisch, persönlich, per E-Mail oder Fax gestellt werden. Wünschen Sie eine Antwort auf postalischem Weg, benötigen wir für die Rücksendung ein adressiertes und frankiertes Antwortcouvert.

Wenn die Person, über die Sie Daten anfragen möchten, eine Datensperre hinterlegt hat, erfolgt die Auskunft nur gegen ein schriftliches Gesuch, ein adressiertes und frankiertes Antwortcouvert für die Rücksendung und einen Interessensnachweis (Verlustschein, offene Rechnung, Vertrag etc.) mit einer Begründung, weshalb die Bekanntgabe der Daten für Sie notwendig ist. Auch hier besteht die Möglichkeit, die Anfrage per E-Mail oder Fax an uns zu richten.

Bitte nennen Sie uns bei Ihrer Anfrage alle Ihnen bekannten Daten der entsprechenden Person sowie eine Telefonnummer, unter der Sie erreichbar sind. Für die Auskunft werden keine Gebühren erhoben.

Auszug aus dem Anmeldungs- und Registergesetz (ARG), §3
Bekanntgabe von Einwohnerdaten an Private

¹Die Gemeindeverwaltung gibt Privaten auf Gesuch hin folgende Daten einer einzelnen Person, die im Einwohnerregister verzeichnet ist, bekannt:
a) amtlicher Name
b) Vorname
c) Geschlecht
d) Geburtsdatum
e) Wohnadresse und Zustelladresse
²Sie gibt weitere Daten der verzeichneten Person bekannt sofern die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschung ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
³Für mündliche Auskünfte sowie persönlich ausgehändigte einfache Computerausdrucke aus dem Einwohnerregister werden keine Gebühren erhoben.

Auszug aus dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG), §26
Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten

¹Die betroffene Person kann beim verantwortlichen öffentlichen Organ die Bekanntgabe ihrer Personendaten schriftlich sperren lassen.
²Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn:
a) Das öffentliche Organ zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
b) Die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder
c) Die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind.

Auszug aus der Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV), §17
Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private (§26 IDG)

¹Das öffentliche Organ macht auf das Sperrrecht aufmerksam durch:
a) Einen schriftlichen Hinweis auf Formularen, mit denen es Daten erhebt;
b) Einen Hinweis in Publikationen, die über Datenerhebungen informieren
²Das öffentliche Organ, das die Sperrung vollzogen hat, sorgt dafür, dass andere öffentliche Organe, die von ihm gesperrte Personendaten erhalten, über die Sperrung informiert werden.
³Verlangt die betroffene Person die Aufhebung der Sperrung, teilt sie dies dem öffentlichen Organ schriftlich mit.

Telefonnummer: 061 426 10 10
E-Mail: einwohnerdienste@bottmingen.ch

Wenn Sie eine Sperrung der Bekanntgabe Ihrer Personendaten durch die Gemeindeverwaltung beantragen möchten, dann schicken Sie uns das ausgefüllte Formular zu.

Merkblätter, Musterschreiben
Einwohnerdienste

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